Hundehaltung

Aus dem Stadtwiki Karlsruhe:

(Weitergeleitet von Hund)

Hundehaltung bezeichnet die Aufzucht, Abrichtung/Schulung, Pflege, Ernährung von Hunden und das allgemeine Zusammenleben mit diesen als Haustier.

Hundehaltung in Karlsruhe – das sind die wichtigsten Eckpunkte

Wer sich in Karlsruhe für die Hundehaltung entscheidet, muss auch hier einige Regeln beachten. Für alle Hunde gelten folgende Grundregeln:

  • Hunde sind jederzeit so zu halten, dass keine Gefahr für Dritte oder für Sachen von ihnen ausgehen kann.
  • Hunde dürfen nur dann dritten Personen überlassen werden, wenn diese sie sicher führen können.
  • Hunde sind generell von Spielplätzen fernzuhalten.
  • Die Leinenpflicht besteht

Bei Zuwiderhandlungen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die im Ernstfall mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Dürfen Hunde in Karlsruhe frei laufen?

Generell besteht also in Karlsruhe keine Leinenpflicht. Die Stadt hat zusätzlich einige Hundeauslaufflächen zur Verfügung gestellt. Auch hier darf der Hund jedoch nur frei und ohne Leine herumtollen, wenn die ihn beaufsichtigende Person jederzeit auf ihn einwirken kann. Die wichtigsten Freilaufflächen in Karlsruhe sind:

Hundekotentsorgungspflicht in Karlsruhe

In ganz Karlsruhe, auch auf den Freilaufflächen, sind Hundehalter dazu verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer vierbeinigen Gefährten zu entfernen. Dafür stehen kostenfreie Kotbeutel zur Verfügung. Diese werden in den Rathäusern und Bürgerbüros, in den dm-Drogeriemärkten und Zoohandlungen, bei vielen Tierärzten und der Raiffeisengenossenschaft ausgegeben.

Halten von „Kampfhunden“ in Karlsruhe

In Karlsruhe gibt es natürlich auch spezielle Auflagen für das Halten eines „Kampfhundes“. Um die Anzeige über die Haltung eines solchen Hundes zu machen, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Erhebungsbogen mit Angaben zu Hund, Halter, evtl. Vorbesitzern usw.
  • Führungszeugnis
  • Dauerhafte Kennzeichnung des Hundes (z.B. Mikrochip)
  • Nachweis über die Hundehaftpflichtversicherung
  • Abstammungsnachweis

Zusätzlich muss eine Verhaltensprüfung abgelegt werden. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweisdokument,
  • Impfausweis des Hundes – insbesondere mit gültiger Tollwutschutzimpfung
  • Abstammungsnachweis sofern vorhanden
  • Maulkorb
  • Gliederhalsband
  • Leine (ausreichend zuverlässig und fest)

Die Kosten für die Verhaltensprüfung belaufen sich auf 250 Euro. Wer eine Maulkorbbefreiung für seinen Hund erreichen will, muss hierfür weitere 30 Euro an Gebühren einplanen.

Als Kampfhunde zählen:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pit Bull Terrier
  • Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen

Sofern Anzeichen einer gesteigerten Aggressivität festgestellt werden, können auch folgende Rassen mit der „Kampfhundeeigenschaft“ belegt werden. Dies ist im Einzelfall zu entscheiden.

  • Bullmastiff
  • Staffordshire Bullterrier
  • Dogo Argentino
  • Bordeaux Dogge
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Mastiff
  • Tosa Inu
  • Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen

Des Weiteren gelten in Karlsruhe für „Kampfhunde“ Leinen- und Maulkorbzwang, sowie das Mitführen einer beglaubigten Kopie der Anzeigebescheinigung über die Haltung und einer Maulkorbbefreiung, sofern vorhanden. Durch die bereits oben erwähnte Verhaltensprüfung kann unter Umständen auch die „Kampfhundeeigenschaft“ widerlegt werden. Wird die Verhaltensprüfung allerdings nicht bestanden, so wird die Hundehaltung untersagt, da eine Wiederholung der Prüfung nicht vorgesehen ist.

Welche Hundesteuer gilt in Karlsruhe?

Entscheidend für Hundehalter ist auch stets die Höhe der Hundesteuer, die eine Gemeinde erhebt. In Karlsruhe werden folgende Hundesteuern erhoben:

  • Hundesteuer: 120 €/Jahr
  • Zwingersteuer: 240 €/Jahr

Eine Zwingersteuer wird nur unter folgenden Voraussetzungen erhoben:

  • Mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse.
  • Darunter mindestens eine Hündin im zuchtfähigen Alter, die auch zu Zuchtzwecken gehalten wird.
  • Zwinger, Zuchttiere und gezüchtete Hunde müssen in das Zuchtbuch einer anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen werden.
  • Zwingersteuer kann nicht gewährt werden, wenn seit mehr als drei Jahren keine Hunde mehr gezüchtet wurden.

Außerdem bietet die Stadt Karlsruhe einige Steuerbefreiungen für Hunde an. Diese gelten in folgenden Fällen:

  • Hunde, die ausschließlich zur Unterstützung und dem Schutz blinder und/oder hilfloser Personen gehalten werden (Schwerbehindertenausweis Merkzeichen Bl oder H)
  • Hunde, die die Prüfung für Rettungshunde abgelegt haben und nachweislich dem Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. Die Steuerbefreiung kann erhalten bleiben, wenn die genannten Bedingungen mindestens fünf Jahre erfüllt wurden und der Hund beim gleichen Halter verbleibt.
  • Diensthunde, deren Unterhalt zum größten Teil aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.
  • Hunde in Tierheimen.
  • Herdengebrauchshunde in erforderlicher Anzahl

Steuerermäßigungen sieht die Stadt Karlsruhe auf Antrag in folgenden Fällen vor:

  • Hunde sind unmittelbar für die Ausübung des Berufs nötig.
  • Hunde haben im Vorjahr die Schutzhundeprüfung III abgelegt.
  • Wachhunde im Außenbereich, wenn das nächste bewohnte Gebäude mehr als 200 Meter Luftlinie entfernt ist. Diese Regelung gilt nicht für die Bewachung in Kleingärten, Kleintierzuchtanlagen, von Gartenhäusern und ähnlichen kleinen Gebäuden.
  • Hunde, bei deren Haltern das Erheben des vollen Steuersatzes aufgrund der persönlichen Verhältnisse unbillig wäre.

In diesen Fällen kann die Hundesteuer um die Hälfte reduziert werden. Verlässliche Angaben zu einer besonderen Steuererhebung für „Kampfhunde“ macht die Stadt Karlsruhe dagegen nicht.

Weblinks