Diskussion:Rondellplatz

Aus dem Stadtwiki Karlsruhe:

Kreisverkehr

Handelt es sich um einen Kreisverkehr im Sinne von Paragraph 9a StVO? Benutzer:Tessarakt 17:34, 17. Jan. 2007 (CET)

Nein. Im Sinne der StVO ist das eine Kreuzung mit Verkehrsinsel. -- Ernie (Post) 18:10, 17. Jan. 2007 (CET)
Sicher? --Wilhelm Kawana Bühler 18:10, 17. Jan. 2007 (CET)
Nahezu. Mit Sicherheit ist es kein Kreisverkehr, und arg viel andere Möglichkeiten gibts dann nicht mehr. Es stehen Schilder, die dem Verkehr auf der Nord-Süd-Achse Vorfahrt gewähren. Anders wäre ein sicherer Straßenbahnbetrieb dort auch nicht möglich, denn die Straßenbahn hat dort keinen eigenen Gleiskörper und muss sich somit an die StVO halten. -- Ernie (Post) 18:44, 17. Jan. 2007 (CET)
Fuer die Straba gilt dann "Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre." ... Benutzer:Tessarakt 129.13.72.153 18:17, 18. Jan. 2007 (CET)
Ohne 9a gilt das nicht, was dann? Die VwV erwähnt Strabas, die über die Mittellinie fahren, ja auch. Sondergenehmigung? Und was ist mit sonstigen Fahrzeugen, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre? Gibt es solche überhaupt offiziell, oder ist das dann in jedem Fall genemigungspflichtiges Überschreiten der Höchstmaße? --Tessarakt 16:22, 17. Apr. 2007 (CEST)
Lesen erleichtert die Lösungsfindung:
StVO § 9a Kreisverkehr
Fassung: 2001-02-01
(1) Ist an einer Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.
(2) Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Fußnote: § 9a eingeführt mit Wirkung vom 2001-02-01, BGBl. 2000 I 1960
Der Rondellplatz hat eine Mittelinsel und eine kreisrunde Fahrbahn drumrum, warum sollte er kein Kreisverkehr sein? Nur dass dessen Vorfahrtbeschilderung nicht nach §9a (1) Satz 1 ausgeführt ist (wie auch bei vielen sehr kleinen Kreisverkehren in Wohngebieten), heißt nicht, dass es keiner ist und dass die anderen Regeln des §9a nicht gelten. So auch die Meinung laut einer nicht allzu alten de.soc.recht.strassenverkehr's-Diskussion. Oder fragt hier gar derselbe wie dort? --Mueck 20:40, 17. Jan. 2007 (CET)
Ja, tut er. Tessarakt 12:54, 18. Jan. 2007 (CET)
Ohne das Schild würde ich mich nicht drauf verlassen, dass es ein Kreisverkehr ist. --Wilhelm Kawana Bühler 21:44, 17. Jan. 2007 (CET)
Also ich les das auch so raus, dass, um von einem Kreisverkehr zu sprechen, die explizite Beschilderung notwendig ist. In meinen Augen ist das eine Kreuzung mit dem Unterschied, dass man "hintenrum" links abbiegt. Aber das ist auch bei Kreuzungen nichts außergewöhnliches. Ich hab in der Fahrschule (das ist jetzt ca. viereinhalb jahre her) gelernt, dass man, wenn es die Architektur der Kreuzung erfordert, "hintenrum" links abbiegt. -- Ernie (Post) 22:09, 17. Jan. 2007 (CET)
Also darf jeder einfach so über die Mittelinsel brettern, IYO? Na supi ... Benutzer:Tessarakt 129.13.72.153 18:17, 18. Jan. 2007 (CET)
Naja, es ist halt auch die Frage was als Mittelinsel gilt? Gilt ein niveaugleicher, andersartig ausgeführeter Bodenbelag schon als Mittelinsel? Oder erst eine Niveauerhöhung? Oder ist ein weißer, durchgezogener Strich maßgebend? Das steht alles nicht im Gesetzestext, der ist irgednwie sehr schwammig formuliert. -- Ernie (Post) 10:28, 19. Jan. 2007 (CET)
Hmm, [1] sieht nicht so aus, als sei der Verwaltungsvorschriftsgeber davon ausgegangen, daß es Kreisverkehre ohne Schilder gibt ... Also sollte man am Rondellplatz vielleicht einfach mal Zeichen 295 um die "Mittelinsel" markieren ... Benutzer:Tessarakt 14:33, 19. Jan. 2007 (CET)
Hmmm, [2]: Moniere doch mal bei BuS, dass I. Satz 2 nicht befolgt wurde! Oder das II. Satz 1 nicht gilt ohne 215. Im übrigen sagt I. Satz 1 und III. indirekt, dass es auch Kreisverkehre ohne 215 geben kann. --Mueck 00:09, 20. Jan. 2007 (CET)
Für die aber dann 9a StVO nicht gilt. Da wird das BMVBS schon am besten wissen, was der Verordnungsgeber gemeint hat. --Tessarakt 16:07, 17. Apr. 2007 (CEST)

Das BMVBS dazu:

BETREFF   Straßenverkehrs-Ordnung;
          - Kreisverkehre
  BEZUG   Ihre E-Mail vom 04.03.2007
     AZ   S 32/7332.2/9a/634609
  DATUM   Bonn, 13.04.2007

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail, mit der Sie sich danach erkundigen, ob alle in § 9a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen Bestimmungen nur für gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO beschilderte Kreisverkehre gelten.

Die in § 9a StVO festgelegten Regeln gelten ausnahmslos nur für Kreisverkehre, die entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO beschildert sind. Bei Kreisverkehren, die nicht so ausgeschildert sind, gelten die allgemeinen Verkehrsregeln für das Parken, Abbiegen und für die Vorfahrt. Das heißt für das von Ihnen gebildete [sic!] Beispiel, dass dort § 9a StVO nicht gilt. Die Verkehrsteilnehmer [sic! gemeint sind wohl nur Fahrzeuge] müssen gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen und dürfen daher auch nicht die Mittelinsel überfahren; diese gehört nämlich nicht zur Fahrbahn. Deutlich wird dies insbesondere, wenn die Mittelinsel durch eine Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) markiert wird (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 3b Satz 5 StVO). Die Mittelinsel kann aber auch durch hervorhebende Farbgebung oder durch eine andere Pflasterung kenntlich gemacht werden. Auch dann ist für jedermann erkennbar, dass die Mittelinsel nicht zur Fahrbahn gehört.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

[Sachbearbeiter] --Tessarakt 12:23, 17. Apr. 2007 (CEST)


BETREFF   Straßenverkehrs-Ordnung;
          - Kreisverkehre
  BEZUG   Ihre E-Mail vom 10.02.2007
     AZ   S 32/7332.2/9a/619595
  DATUM   Bonn, 13.04.2007

Sehr geehrter Herr Jacobs,

vielen Dank für Ihre o.g. E-Mail, mit der Sie sich danach erkundigen, ob alle in § 9a Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) enthaltenen Bestimmungen nur für gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO beschilderte Kreisverkehre gelten. Auf Grund der Vielzahl von Anfragen, die hier eingehen ist es mir bedauerlicherweise erst jetzt möglich, mich mit Ihrer E-Mail zu befassen. Ich bitte dies zu entschuldigen.

Die in § 9a StVO festgelegten Regeln gelten ausnahmslos nur für Kreisverkehre, die entsprechend § 9a Abs. 1 Satz 1 StVO beschildert sind. Bei Kreisverkehren, die nicht so ausgeschildert sind, gelten die allgemeinen Verkehrsregeln für das Parken, Abbiegen und für die Vorfahrt. Das heißt für das von Ihnen gebildete Beispiel, dass dort § 9a StVO nicht gilt. Die Verkehrsteilnehmer [sic! gemeint sind wohl nur Fahrzeuge] müssen gemäß § 2 Abs. 1 StVO die Fahrbahn benutzen und dürfen daher auch nicht die Mittelinsel überfahren; diese gehört nämlich nicht zur Fahrbahn. Deutlich wird dies insbesondere, wenn die Mittelinsel durch eine Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295) markiert wird (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 3b Satz 5 StVO). Die Mittelinsel kann aber auch durch hervorhebende Farbgebung oder durch eine andere Pflasterung kenntlich gemacht werden. Auch dann ist für jedermann erkennbar, dass die Mittelinsel nicht zur Fahrbahn gehört. Dies gilt unabhängig davon, ob §9a StO anwendbar ist oder nicht.

Verkehrsteilnehmer, die unberechtigterweise über die Mittelinsel fahren, verstoßen gegen § 2 Abs. 1 StVO, was nach der Bußgeldkatalog-Verordnung eine Regelgeldbuße von 5 € nach sich zieht; wird dabei ein Anderer behindert beträgt die Regelgeldbuße 10 €. Allerdings gilt dies nur für gewöhnliche Tatumstände und für eine fahrlässige Begehungsweise. Wird die Mittelinsel vorsätzlich überfahren, wovon man in den meisten Fällen ausgehen kann, kann das Bußgeld auch höher ausfallen.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

[Selbersachbearbeiter? :-)]

Anscheinend hat er sich nach Deiner E-Mail an meine ältere E-Mail erinnert und hat mir neben einer Entschuldigung auch noch weitere Textbausteine gestiftet ;-) --Mueck 12:32, 17. Apr. 2007 (CEST)

"Wird die Mittelinsel vorsätzlich überfahren, wovon man in den meisten Fällen ausgehen kann, kann das Bußgeld auch höher ausfallen." - lol, ja, aber das wird ja bei keiner OWi gemacht. Ausrede dabei dürfte i.a. sein: "Ich wußte gar nicht, daß das nicht zur Fahrbahn gehört." OWis sind 102000, "Sie benutzten vorschriftswidrig nicht die Fahrbahn.", mit Behinderung/Gefährdung entsprechend 102001 bzw. 102002. --Tessarakt 13:33, 17. Apr. 2007 (CEST)

Resumée

§ 9a trifft nicht zu, aber Mittelinsel darf trotzdem nicht befahren werden, Bußgelder sind aber ggfs. andere (danach fragte ich auch). Eine noch nicht ganz geklärte Frage habe ich noch dazu, die ich aber in meiner E-Mail ans BMVBS nicht stellte, werde ich nachholen. *) --Mueck 12:39, 17. Apr. 2007 (CEST)

*) ... ob man da nun links oder an der 3. Ausfahrt rechts "blinkt", wenn man von Süd nach West fährt. abgeschickt. --Mueck 13:01, 17. Apr. 2007 (CEST), der nun eine Runde radelt, aber nicht um den Rundelplatz oder so :-)
Wir halten fest, ein Kreisverkehr ist in Deutschland wenn Kreisverkehr dran steht, das steht so ähnlich auch in der Wikipedia und ist wohl auch richtig.
Wenn man links abbiegt, blinkt man links. wo war jetzt eigentlich das Problem? Sollen wir das in den artikel aufnehmen?
Trotz seines Aussehens ist der Rodellplatz kein Kreisverkehr im Sinne der Straßenverkehrsordnung.
--Wilhelm Kawana Bühler 20:01, 17. Apr. 2007 (CEST)

Straßenverkehrsstelle dazu

"Ihre Ausführungen sind zutreffend, sobald es sich um einen Kreisverkehr handelt. Ein solcher liegt jedoch, auch nach Auffassung der Polizei, beim Rondellplatz nicht vor. Rechtlich wird der gesamt Bereich, also der gepflasterte als auch der asphaltierte, als Fahrbahn angesehen. Grundsätzlich hat der Autofahrer hierbei den asphaltierten Bereich zu benutzen, da nach § 2 StVO das Rechtsfahrgebot besteht.

Insofern konnte auf eine weitere Beschilderung verzichtet werden."

--Tessarakt 20:15, 12. Sep. 2007 (CEST)

Wen zitieren Sie hier? --Wilhelm Kawana Bühler 21:55, 12. Sep. 2007 (CEST)
Geht meines Erachtens aus der Abschnittsüberschrift hervor. Insofern verstehe ich nicht, was Sie mit dieser Frage bezwecken. --Tessarakt 21:27, 14. Sep. 2007 (CEST)
Ich denke, seit dem Umbau (Entfernen der Gleise) ist das jetzt ein echter Kreisverkehr (wobei da auch Halteverbotschilder stehen, die wären dann eigentlich überflüssig..) --Beate (Diskussion) 19:51, 23. Aug. 2019 (CEST)

Bildprobleme

Ich schaffe es nicht, ein Foto hier einzustellen. Kann mit einer der erfahreneren Stadtwikipedier sagen, was ich falsch gemahcht habe? Vielen Dank und viele Grüße Fredou --Fredou (Diskussion) 18:13, 23. Aug. 2019 (CEST)

Habe es repariert, wichtig ist auch die Endung, ob das .jpg klein oder groß geschrieben wird. --Beate (Diskussion) 19:54, 23. Aug. 2019 (CEST)