Bürgerantrag
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Die Bürgeranträge ermöglichen der Bürgerschaft den Gemeinderat zu beauftragen, eine bestimmte Angelegenheit zu behandeln.
Allgemein
Bei einem Bürgerantrag sind 30% der Unterschriften notwendig, die bei einem Bürgerbegehren nötig sind.
Rechtsgrundlagen für die Bürgeranträge sind in Baden-Württemberg
- § 20b Gemeindeordnung (GemO) (Bürgerantrag)[1]
- § 41 Kommunalwahlgesetz (KomWG) (Antrag)[2]
- § 53 Kommunalwahlordnung (KomWO) (Bezeichnung von Vertrauensleuten)[3]
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Onlinequelle für KomWG und KomWO
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Karlsruhe
Der Bürgerantrag ist nicht ausdrücklich in der Ordnung des Gemeinderats Karlsruhe verankert. Der Landkreis Karlsruhe informiert auf einer Webseite über die Details.[4]
Siehe auch
Weblinks
- Die deutschsprachige Wikipedia zum Thema „Bürgerantrag“
Fußnoten
- ↑ § 20b GemO
- ↑ § 41 Kommunalwahlgesetz (KomWG) – Onlinequelle fehlt noch
- ↑ § 53 Kommunalwahlordnung (KomWO) – Onlinequelle fehlt noch
- ↑ Informationen zum Bürgerantrag