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Beschreibung: Der modifizierte Reichsadler nach einem Erlass des Deutschen Kaisers Wilhelm II. vom 6.Dez. 1888 gültig bis 1918
Quelle: Meyers Konversations-Lexikon, Fünfte Auflage (1893–1897/1901)
Urheber: Bibliographisches Institut Leipzig und Wien
Aufnahmedatum: Ende des 19. Jahrhunderts (zwischen 1893 und 1901)
Andere Versionen: www.zeno.org/Meyers-1905/I/Wm04798a
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Beschreibung

Der Reichsadler ist schwarz, rot bewehrt (d.h. mit rotem Schnabel und roten Klauen) und rot gezungt. Auf der Brust desselben liegt der silberne königlich preußische Wappenschild, darin ein schwarzer, goldbewehrter, rot gezungter und mit der Königskrone gekrönter Adler, der mit der rechten Klaue das goldene Königszepter, mit der linken einen blauen, goldbereiften und bekreuzten Reichsapfel hält. Seine Flügel sind mit goldenen Kleestengeln belegt. Auf der Brust trägt er den von Silber und Schwarz gevierten hohenzollerischen Stammschild. Um den königlich preußischen Wappenschild schlingt sich die Kette des Schwarzen Adlerordens, wenn nicht der Reichsadler selbst in einen Schild gesetzt wird. Über dem Haupte des Reichsadlers schwebt die Reichskrone, von der zwei goldene, mit Arabesken verzierte Bänder abfliegen.

Die Reichskrone besteht aus einem goldenen Stirnreif, der aus vier größern und vier kleinern, abwechselnd nebeneinander gestellten, oben abgerundeten, mit Brillanten eingefaßten goldenen Schildchen gebildet ist. In den größern Schildchen zeigt sich je ein aus Brillanten zusammengesetztes gerades Kreuz, das in den untern Winkeln von gleichgeformten Kreuzchen begleitet wird. In den kleinern Schildchen des Stirnreifs erscheint der ebenfalls aus Brillanten gebildete Reichsadler, über dessen Haupt ein achtstrahliger Stern schwebt. Auf den größern Schildchen ruhen vier goldene, reichverzierte Bügel, die im Scheitelpunkt, wo sie zusammentreffen, in ein Blattornament auslaufen, auf dem der blaue, mit Goldreif und Kreuz geschmückte Reichsapfel ruht. Die Reichskrone ist gelb oder golden gefüttert und umschließt eine niedere Mütze aus Goldbrokat, der mit Reichsadlern und Reichskronen gemustert ist.

Mit Erlaß vom 16. März 1872 wurde der Gebrauch des ›Deutschen Reichsadlers‹ frei gegeben, nur darf derselbe nach einer Bekanntmachung vom 11. April 1872 nicht in einem Schilde geführt werden, weil durch die Benutzung eines solchen die Figur sich zum ›kaiserlichen‹ Wappen umwandelt, das außer vom Kaiser selbst nur von den ›kaiserlichen‹ Behörden geführt werden darf. Zuwiderhandelnde können nach dem Deutschen Strafgesetzbuch, § 360, Nr. 7, mit einer Geldbuße bis zu 150 Mk. oder Haft bestraft werden.

Quelle: aus Artikel Deutschland in Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4, Leipzig 1906

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