Allmend
Das Allmend (auch Allmende, Gemeindeflur oder Gemeindegut) war ein Teil des Gemeindevermögens (Landfläche, Gewässer, Wald), das als gemeinschaftliches Eigentum von der Bevölkerung benutzt werden durfte. Das Wort Allmend stammt aus dem altnordischen Wort „almenningr“, was so viel wie „was jedem gehört“ bedeutet.
Als landwirtschaftlicher Begriff bezeichnet Allmend in Süddeutschland „Gemeine Mark“ Gemeinschafts- oder Genossenschaftseigentum abseits der parzellierten landwirtschaftlichen Nutzfläche. Die Allmende ist somit jener Teil des Gemeindevermögens, der nicht unmittelbar im Interesse der ganzen Gemeinde zur Bestreitung derer Ausgaben verwandt wird, sondern an dem alle Gemeindemitglieder das Recht zur Nutzung haben.
In alten Gewann-Namen wird noch immer das frühere Gemeineigentum ausgedrückt: Allmendäcker, Allmendweg/-straße, Gänsweide, Nachtweide etc.
Baden
In Baden wurde der Bürgernutzen zuletzt mit dem Badischen Rechtsgesetz vom 31. Dezember 1831 geregelt. Fortan war die Nutzung des Allmends den Nutzbürgern vorbehalten. Beispielsweise waren in Staffort 195 Nutzbürger berechtigt. Wer im Dorf geboren oder sich eingekauft hatte konnte mit 25 Jahren das Nutzrecht des Allmends beantragen.
Das Nutzrecht bestand in einem Acker und Wiese von 23,23 ar sowie 7,7 Ster Holz und 50 Stück Wellen. Verstarb ein Nutzbürger, rückte der älteste Wartebürger nach.
Als im Jahr 1962 das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg entschied, dass auch den Töchtern der Dörfer das Nutzrecht zusteht und die Gemeinde Staffort zum Bau der neuen Schule Gemeindefläche benötigte wurde das Allmendrecht in Staffort 1964 durch Gemeinderatsbeschluss abgeschafft.
Im Bereich des früheren Allmend-Bruch entstand das Schulzentrum, das übrige Gewann als Obstwiese genutzt und fortan mit Geburtenbäumen bepflanzt. [1]
Fußnoten
- ↑ Erzählungen des Landwirts Gustav Raupp III und Hanna Heidt: Erinnerungen an die Vergangenheit, Seite 137 ff