Markgrafschaft Baden-Durlach: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:Karl-Wilhelm.jpg|thumb|Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach]]
[[Datei:Baden-Durlachisches Wappen.jpg|thumb|Wappen (bis 1732)]]
[[Datei:Badisches Unterland 1695.jpg|thumb|400px|Das [[Badisches Unterland|Badische Unterland]] im Jahr [[1695]]]]
[[Datei:Oberland Baden-Durlach 1734.jpg|thumb|400px|Das [[Badisches Oberland|Badische Oberland]] im Jahr [[1734]]]]
[[Datei:Künstliche Überflutungen Um Karlsruhe Polnischer Erbfolgekrieg 1735.jpg|thumb|400px|Die Umgebung von Karlsruhe im Jahr [[1735]] in westnordwestliche Blickrichtung gesehen]]
Die '''Markgrafschaft Baden-Durlach''' war der Teil der ursprünglichen [[Markgrafschaft Baden]], der zwischen [[1535]] und [[1771]] von der Baden-Durlacher Linie des Hauses Baden regiert wurde.
 
 
==== Machtausübung und Verwaltung ====
Karl Wilhelm konnte absolutistisch herrschen. Er besaß alle Rechte, konnte Gesetze grundsätzlich nach eigenem Ermessen erlassen und Steuern „beliebig“ festlegen. Ihm war es möglich, in Gerichtsverfahren einzugreifen und bereits gefällte Gerichtsurteile abzuändern. Er konnte seine Religion wählen und die Untertanen hatten dieser zu folgen. Der [[Hofstaat]] und die Staatsverwaltung bildeten eine Einheit. Es wurde kaum zwischen den privaten Ausgaben des Markgrafen und des Staates unterschieden. Die Verwaltung war rückständig, es gab keine Haushaltsplanung und die Finanzverwaltung war deshalb nur in der Lage nachträglich die Ein- und Ausgaben zu kontrollieren. Somit gab es auch keine verlässlichen Informationen über die Höhe der zu erwartenden Ein- und Ausgaben.
 
Landstände<ref>{{Wikipedia-de|Landstände|Landstände}}</ref>, mit denen er sich hätte auseinander setzen müssen, gab es nicht mehr, weil sein Großvater, [[Friedrich VI. von Baden-Durlach|Friedrich VI.]], diese im Jahr [[1668]] aufgelöst hatte. Allerdings war er der [[Lehen|Lehnstreue]] gegenüber dem Kaiser verpflichtet. Hierzu gehörte auch Reichssteuern an den Kaiser abzuführen, an Reichskriegen teilzunehmen und Reichs- und Kreisbeschlüsse auszuführen, wodurch seine Machtausübung eine Beschränkung fand. Eine seiner ersten Amtshandlungen bestand deshalb auch darin, das „Ansuchungs-Schreiben“ bezüglich der weiteren Belehnung abzugeben.
Todesurteile wurden von „Blutgerichten“ verhängt. Ein Amt war zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet, sobald es davon Kenntnis erhielt. Die Ergebnisse waren einem Hofrat vorzulegen, der aufgrund der Aktenlage prüfte, ob weitere Ermittlungen notwendig waren, wozu auch der Einsatz der Folter zählte. Wurden die Ergebnisse als ausreichend erachtet, wurde das Amt dazu ermächtigt, ein Blutgericht einzuberufen. Wenn ein Todesurteil drohte, musste vor einem Geschworenengericht verhandelt werden, dem zwölf „gut beleumundete Beisitzer“ angehören mussten. Die gefällten Urteile wurden an den Hofrat gesandt, der sie wiederum dem Markgraf vorzulegen hatte. War er mit dem Urteil einverstanden oder hatte er es abgeändert, hatte das jeweilige Amt für die Vollstreckung des nun gültigen Urteils zu sorgen.
 
Das Strafrecht war einfach und brutal. Auch kleine Strafen wurden zum Teil mit der Todesstrafe geahndet. Jede Stadt und größere OrtschaftOrtschaften verfügteverfügten über Hinrichtungsstätten, die zur Abschreckung und zum Vollzug der Todesstrafe verwendet wurden. Die letzte öffentliche Hinrichtung eines Mörders in Baden fand am 9. August [[1854]] in [[Rüppurr]] statt.
 
Beispiele von erfolgten Rechtsprechungen aus jener Zeit:
* In einem anderen Sodomiefall eines 14-jährigen mit einer Ziege sah man aufgrund des Alters von der Todesstrafe ab. Die Ziege wurde vor seinen Augen verbrannt. Er selbst, der zunächst auch befürchten musste, selbst hingerichtet zu werden, wurde „lediglich“ ausgepeitscht, des Landes verwiesen und musste schwören, das Land nie mehr zu betreten.
* Ein Württemberger, der mehrfach des Diebstahls überführt worden war, wurde gehängt.
* Eine Knielinger Frau, Mutter von sieben kleinen Kindern, die öffentlich Gott gelästert hatte, wurde zu einem halben Jahr Gefängnis in Pforzheim verurteilt. Ein anderer Dieb aus Durlach, der wiederholt einenkleine kleinenDiebstähle Diebstahlbegangen beginghatte und erneut erwischt wurde, wurde „für ewig“ des Landes verwiesen.
* Eine Knielinger Frau, Mutter von sieben kleinen Kindern, die öffentlich Gott gelästert hatte, wurde zu einem halben Jahr [[Zucht- und Waisenhaus|Gefängnis in Pforzheim]] verurteilt.
 
== Weblinks ==
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