Benutzer:Tessarakt/1

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Meine Nachricht


Original-Nachricht --------

Betreff: Linkenheimer Allee südlich der L604: Verkehrsverbot auch für Radfahrer
Datum: Sun, 26 Nov 2006 12:59:18 +0100
Von: Jens Müller
An: tba@karlsruhe.de

Guten Tag,

gestern bin ich aus Richtung Leopoldshafen die Linkenheimer Allee nach Süden gefahren.

Südlich der L 604 steht da ein Verkehrsverbotsschild, ohne Zusatzschilder, darunter dieses grüne Schild "Waldweg gesperrt" (mit Bildchen und so).

Ich nehme mal an, daß das "[Fahrradpriktogramm] frei" nur vergessen wurde - der Weg ist immerhin als Radfernwanderweg ausgeschildert ...

Mit freundlichen Grüßen,

Jens Müller

Antwort TBA


Original-Nachricht --------

Betreff: Fernradweg Linkenheimer Allee
Datum: Wed, 29 Nov 2006 07:01:39 +0100
Von: Veronika.Brecht@tba.karlsruhe.de
An: jens.mueller@ira.uka.de

Guten Morgen Herr Müller, vielen Dank für Ihren Hinweis.

Unsere Kollegen vom zuständigen Fachbereich werden sich der Beschilderung annehmen.

Mit freundlichem Gruß

TBA
i.A.

N N

Tiefbauamt - Straßenwesen


Nachricht von der Forstverwaltung


Original-Nachricht --------

Betreff: Linkenheimer Allee südlich der L604; Verkehrsverbot auch für Radfahrer
Datum: Mon, 18 Dec 2006 08:38:45 +0100
Von: forst@vlw.karlsruhe.de
An: jens.mueller@ira.uka.de

Guten Tag,


Waldwege sind grundsätzlich ab einer Breite von 2 m für Radfahren frei, deshalb kein Zusatzschild.


Mit freundlichen Grüßen


N N

Meine Darstellung der Rechtslage


Original-Nachricht --------

Betreff: Re: Linkenheimer Allee südlich der L604; Verkehrsverbot auch für Radfahrer
Datum: Sat, 30 Dec 2006 16:50:19 +0100
Von: Jens Müller <jens.mueller@ira.uka.de>
An: forst@vlw.karlsruhe.de
Referenzen: <OFFCB5F058.40383DB5-ONC1257248.0029C826-C1257248.002A3DA0@ha.karlsruhe.de>

forst@vlw.karlsruhe.de schrieb:
> Guten Tag, > > > Waldwege sind grundsätzlich ab einer Breite von 2 m für Radfahren frei,
> deshalb kein Zusatzschild. > > > > Mit freundlichen Grüßen > > > > ... ... >

Hallo Frau ...,

ich habe Ihre Mail zum Anlaß genommen, die einschlägigen Vorschriften herauszusuchen. In der Tat ist nach § 37 Absatz 3 Landeswaldgesetz das Radfahren im Wald insbesondere auf Straßen erlaubt, wobei das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite verboten ist.

Allerdings bleiben nach Absatz 6 die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften unberührt, so daß das von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Zeichen 250 auch für Radfahrer gilt.

Was mich etwas wundert, ist, daß ich die Mitteilung von Ihnen, also von Vermessung und Liegenschaften, bekommen habe, obwohl doch die Aufstellung des Zusatzzeichens "Radfahrer frei" offenbar schon angeordnet wurde, so lese ich jedenfalls die Antwort des Tiefbauamtes. Nach § 44 StVO sind für die Ausführung der StVO, also insbesondere die Anordnung der Aufstellung von Verkehrszeichen, die Straßenverkehrsbehörden sachlich zuständig.

Freundliche Grüße,

Jens Müller