Privilegienbrief von 1715: Unterschied zwischen den Versionen

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Der '''Privilegienbrief von 1715''' ist eines der zentralen Dokumente in der Geschichte der Stadt [[Karlsruhe]].
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Der Privilegienbrief ist auf der Webpräsenz der Stadt als Faksimile sowie in einer gekürzten überarbeiteten Form zu finden.
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# der Hof kauft primär in Karlsruhe ein
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# keine Leibeigenschaft für die Bürger und ihre Nachkommen
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# wer vor Ablauf der 20 Jahre wieder wegzieht, darf das Haus verkaufen (ohne Grundstück und Baumaterial)
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# nach den 20 Jahren haben die Bürger keine unverhältnismäßigen Auflagen zu befürchten
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# die genannten Privilegien können ausgebaut werden, aber nicht beschränkt werden.
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Version vom 22. Juli 2006, 09:49 Uhr

Der Privilegienbrief von 1715 ist eines der zentralen Dokumente in der Geschichte der Stadt Karlsruhe.

Nachdem Karlsruhe am 17. Juni 1715 von Markgraf Karl Wilhelm von Baden-Durlach gegründet wurde, erließ der Markgraf am 24. September 1715 einen Privilegienbrief, der weitreichende Freiheiten und Vergünstigungen für die Bürger seiner Stadt vorsah.

Die Privilegien

Der Privilegienbrief ist auf der Webpräsenz der Stadt als Faksimile sowie in einer gekürzten überarbeiteten Form zu finden.

Die Privilegien im Einzelnen:

  1. Religionsfreiheit
  2. eigenes Untergericht in Karlsruhe
  3. unentgeldliches Grundstück für jeden Neubürger
  4. Bauholz und Bausand kostenlos
  5. Steine aus Durlach kostengünstig,
  6. Eigenkapital muss der Neubürger mitbringen, damit er die Privilegien bekommt
  7. Bauvorschriften des Markgrafen sind zu befolgen
  8. freie Handwerkerwahl
  9. 20 Jahre Steuerfreiheit
  10. Steuerfreiheit ist vererbbar
  11. Zoll- und Abgabefreiheit für 20 Jahre
  12. 20 Jahre Umsatzsteuerfreiheit
  13. Geschäftslizenz gilt auch in Durlach, Mühlburg und anderen Besitzungen des Markgrafen
  14. der Hof kauft primär in Karlsruhe ein
  15. keine Leibeigenschaft für die Bürger und ihre Nachkommen
  16. wer vor Ablauf der 20 Jahre wieder wegzieht, darf das Haus verkaufen (ohne Grundstück und Baumaterial)
  17. nach den 20 Jahren haben die Bürger keine unverhältnismäßigen Auflagen zu befürchten
  18. die genannten Privilegien können ausgebaut werden, aber nicht beschränkt werden.

Weblinks