Markgrafschaft Baden-Durlach: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Machtausübung und Verwaltung ====
Karl Wilhelm konnte absolutistisch herrschen. Er besaß alle Rechte, konnte Gesetze grundsätzlich nach eigenem Ermessen erlassen und Steuern „beliebig“ festlegen. Ihm war es möglich, in Gerichtsverfahren einzugreifen und bereits gefällte Gerichtsurteile abzuändern. Er konnte seine Religion wählen und die Untertanen hatten dieser zu folgen. Der [[Hofstaat]] und die Staatsverwaltung bildeten eine Einheit. Es wurde kaum zwischen den privaten Ausgaben des Markgrafen und des Staates unterschieden. Die Verwaltung war rückständig, es gab keine Haushaltsplanung und die Finanzverwaltung war deshalb nur in der Lage nachträglich die Ein- und Ausgaben zu kontrollieren. Somit gab es auch keine verlässlichen Informationen über die Höhe der zu erwartenden Ein- und Ausgaben.
 
Landstände<ref>{{Wikipedia-de|Landstände|Landstände}}</ref>, mit denen er sich hätte auseinander setzen müssen, gab es nicht mehr, weil sein Großvater, [[Friedrich VI. von Baden-Durlach|Friedrich VI.]], diese im Jahr [[1668]] aufgelöst hatte. Allerdings war er der [[Lehen|Lehnstreue]] gegenüber dem Kaiser verpflichtet. Hierzu gehörte auch Reichssteuern an den Kaiser abzuführen, an Reichskriegen teilzunehmen und Reichs- und Kreisbeschlüsse auszuführen, wodurch seine Machtausübung eine Beschränkung fand. Eine seiner ersten Amtshandlungen bestand deshalb auch darin, das „Ansuchungs-Schreiben“ bezüglich der weiteren Belehnung abzugeben.
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