Fahrgastrechte

Aus dem Stadtwiki Karlsruhe:

Fahrgastrechte im öffentlichen Personennahverkehr sind gesetzlich geregelt. In der Region Karlsruhe wird das wie folgt ausgestaltet.

Mobilitäts- und Sauberkeitsgarantie des KVV

Der Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) gibt seit dem 29. Juli 2009 eine eigene Mobilitäts- und auch Sauberkeitsgarantie, die die ab diesem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebenen Fahrgastrechte ergänzt und über deren Regelungen hinausgeht.[1]

Allgemein

Die Serviceversprechen des KVV beseitigen im Verbundnetz eine möglicherweise vorhandene Ungleichbehandlung von Kunden, die im KVV-Netz unterwegs sind.

Die im Stadtgebiet von Karlsruhe früher eingeführte Mobilitätsgarantie behält aber ihre Gültigkeit, hier werden die besonderen Belange eines Ballungsraums berücksichtigt.

Die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr greifen hingegen nur in einem Teilnetz des KVV – dort, wo die Albtal-Verkehrs-Gesellschaft (AVG) als Eisenbahn beziehungsweise die Deutsche Bahn unterwegs ist. Grundsätzlich kann der innerhalb des KVV-Netzes im Eisenbahnnahverkehr reisende Kunde zwischen den umfassenden KVV-Servicegarantien und dem für den Eisenbahnverkehr vorgeschriebenen Fahrgastrecht wählen.

Leistungen der KVV-Mobilitätsgarantie

Die in Baden-Württemberg von allen 22 Verkehrsverbünden einzuführende Mobilitätsgarantie bedeutet, dass Zeitkarten-Inhaber, beispielsweise KVV-Monats- und Jahreskarten wie etwa die KombiCard, AboFix, Firmenkarten, „Karte ab 60“ oder auch Studikarte ab sofort bei Verspätungen und Fahrtausfällen unter Umständen auf ein Taxi umsteigen und sich den Fahrpreis für das Taxi im nachhinein erstatten lassen können. Der Fahrgast kann dann ins Taxi einsteigen, wenn er davon ausgehen kann, dass er sein Fahrziel mit den zur Fahrt benutzten KVV-Verkehrsmitteln um mehr als 30 Minuten später als im Fahrplan ausgewiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel rechtzeitig erreichende KVV-Verkehrsmittel zu nutzen. Die Taxikosten werden bis zu einer Höhe von 50 Euro, bei Fahrten innerhalb der Tarifwabe 100 (Karlsruhe) bis zu einer Höhe von 25 Euro ersetzt.

Zusätzlich gilt im Stadtgebiet Karlsruhe eine weitere Mobilitätsgarantie, siehe unten.

Den „Garantieschein“ für die Mobilitätsgarantie gibt es in den KVV-Kundenzentren, er steht aber auch im Internet zum Herunterladen bereit. Der Antrag muss innerhalb von zwei Wochen beim KVV gestellt werden.

Grenzen der Mobilitätsgarantie

Die Mobilitätsgarantie kennt auch Grenzen: Ausgenommen von der Regelung sind Inhaber von Ausbildungsmonats- und Ausbildungsjahreskarten/ScoolCards. Außerdem muss für die Verspätung oder den Fahrtausfall ein mit dem KVV kooperierendes Verkehrsunternehmen verantwortlich sein. Bei Fällen von „höherer Gewalt“ wie Unwetter oder Streik können keine Leistungen aus der Mobilitätsgarantie in Anspruch genommen werden. Verspätungen, die durch zuvor angekündigte Straßen- oder Streckensperrungen – Bauarbeiten oder Veranstaltungen – oder kurzfristig etwa durch Demonstrationen oder Falschparker zustande kamen, werden nicht durch die KVV-Mobilitätsgarantie abgedeckt.

Sauberkeitsgarantie des KVV

Wird die Kleidung eines Fahrgastes durch ein verschmutztes Fahrzeug in Mitleidenschaft gezogen, ersetzt der Karlsruher Verkehrsverbund dem Kunden die Reinigungskosten für seine Kleidung bis zu einem Betrag von 15 Euro. Die Abwicklung eines solchen Falles ist ebenfalls einfach: Die Sauberkeitsgarantie kann mit einem Garantieschein in Anspruch genommen werden, der bei den Kundenzentren des KVV oder im Internet erhältlich ist. Ist ein Fahrzeug stark verschmutzt, so können Fahrgäste die Verschmutzung melden. Wird die Verschmutzung bei einer Überprüfung bestätigt, erhält der Fahrgast fünf Euro. Vom Verkehrsunternehmen nicht beeinflussbare Umstände wie wetterbedingte Verschmutzungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr

Das seit 29. Juli 2009 in Kraft getretene Gesetz für den Eisenbahnverkehr setzt zukünftig EU-weit geltende Regelungen um. Diese Bestimmungen beziehen sich aber ausschließlich auf den Eisenbahnverkehr. Im Netz des KVV sind davon die Deutsche Bahn und die AVG betroffen. Die Regelungen sehen einen finanziellen Ausgleich bei Verspätungen ab 60 Minuten vor. Ab 60 Minuten Verspätung werden 25 Prozent, ab 120 Minuten 50 Prozent des für die einfache Fahrt gezahlten Fahrpreises zurückgezahlt. Für Zeitkarten wird bei Verspätungen ab 60 Minuten eine Entschädigung von 1,50 € gewährt. Fahrgäste mit einem Fahrausweis ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr können die Fahrt mit einem „höherwertigen“ Zug fortsetzen, wenn absehbar ist, dass ihr Zug mindestens 20 Minuten verspätet an seinem Zielort ankommt. Der Mehrpreis für die schnellere Verbindung wird im nachhinein erstattet. Für Sonderfahrkarten wie Baden-Württemberg- oder Rheinland-Pfalz-Tickets, Schöne-Wochenende-Tickets, Kombitickets und 24-Stunden-Karten gilt diese Regelung nicht.

Das für den finanziellen Ausgleich notwendige bundesweit einheitliche Fahrgastrechteformular ist an Bahnhöfen oder im Internet erhältlich.

Mobilitätsgarantie der VBK

Weil innerhalb des Stadtgebietes Karlsruhe bei den hier verkehrenden Bahnen ein verdichteter Takt besteht, werden seit dem 1. Januar 2009 mit der freiwilligen Mobilitätsgarantie gegebenen Serviceversprechen weiterhin aufrecht erhalten: Fahrgäste erhalten auf den Straßenbahn- und Buslinien der Verkehrsbetriebe Karlsruhe (VBK) oder in einer S-Bahnlinie bei deren Durchfahrt durch die Innenstadt, die mehr als 20 Minuten später als vorgesehen ihr Ziel innerhalb von Karlsruhe erreichen, eine Entschädigung in Höhe von fünf Euro, wenn die VBK für die Verspätung verantwortlich sind. Wird der letzte Anschluss mit Bahn oder Bus verpasst, werden Taxikosten bis zu einer Höhe von 25 Euro erstattet.

Weblinks

Fußnoten

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Siehe auch Guter Artikel, Editierhilfe und Handbuch