Datei:BdA-Satzung1933 Auszug.jpg
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Beschreibung: | Auszug aus den „Satzungen“ des „Bund der Aufrechten“: Paragraphen 5 und 6 |
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Quelle: | Scan vom Original, vom Enkel eines Mitgliedes per e-mail erhalten |
Urheber: | Autor: unbekannt; gescannt von W.L. |
Aufnahmedatum: | unbekannt (Text ist vom 28. April 1933) |
Andere Versionen: | keine |
Lizenz: | Es ist Stand 2009 unwahrscheinlich dass der/die Autor/en des Textes aus dem Jahr 1933 vor über 70 Jahren, d.h. (bezogen auf 2009): vor 1939, verstorben ist/sind. |
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Text
§ 5. Als Beitrag wird von jedem Mitglied durch die Ortsgruppe der „Kaiserpfennig“ erhoben, d. h. 365 Pfennig im Jahr. Davon sind durch die Ortsgruppe RM. 2,– an die Reichsgeschäftsstelle abzuführen. Für Erwerbslose, Kleinrentner, Jugendliche oder nach Ent- scheidung der Ortsgruppe zur vollen Beitragszahlung nicht fähige Mitglieder kann der Beitrag bis auf 1 Kaiserpfennig wöchentlich ermäßigt werden, er ist alsdann bis auf 20 Pfennig an die Reichs- geschäftsstelle abzführen. Der Kaiserpfennig körperschaftlicher Mitglieder wird in jedem Jahr von den zuständigen Vorsitzenden vereinbart. Im Auflösungsfall wird das Bundesvermögen nach Liquidation durch den Kassenführer des Vorstandes dem Verein „Kaiser-Dank“ überwiesen.
§ 6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
B e r l in , den 28. April 1933.
und unten
____________________________________ Druck von P. Kobilke, Yorckstr. 62
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aktuell | 23:26, 8. Dez. 2009 | 513 × 800 (54 KB) | Monarchist (Diskussion | Beiträge) | {{Bildbeschreibung|Auszug aus den „Satzungen“ des „Bund der Aufrechten“: Paragraphen 5 und 6 | Scan vom Original, vom Enkel eines Mitgliedes per e-mail erhalten | Autor: unbekannt; gescannt von W.L. | unbekannt (Text i |
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