Badische Ständeversammlung

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Die Badische Ständeversammlung war das Parlament des Großherzogtums Baden gemäß der Verfassungsurkunde vom 22. August 1818, wurde am 22. April 1819 eröffnet und bestand bis 1918.

Allgemein

Der Badische Landtag setzte sich aus zwei Kammern zusammen und war kein ständig tagendes Gremium. Gemäß der Verfassung musste der Landtag spätestens alle zwei Jahre zusammentreten, um über den Staatshaushalt beraten und abstimmen zu können. Damit waren die Abgeordneten jener Zeit auch keine Berufspolitiker.

Beide Kammern besaßen das volle Budget- und Steuerbewilligungsrecht, das Gesetzesinitiativrecht war den Abgeordneten untersagt. Dieses Recht besaß der Großherzog, der auch in allen Angelegenheiten sein Vetorecht einsetzen konnte. Die Kammern konnten den Großherzog allerdings um die Erlassung eines Gesetzes bitten. Dieses System erforderte somit von allen Beteiligten häufig die Einigung auf einen gemeinsam tragbaren Kompromiss.

Die Verfassungsänderung von 1868/'69 hat dem Landtag das Gesetzesinitiativrecht, das Recht der Ministeranklage und der Zweiten Kammer das Recht, ihren Präsidenten selbst zu wählen, gebracht. Seit 1904 wurde im Großherzogtum Baden das direkte Wahlrecht eingeführt und die Dauer der Wahlperiode (Legislaturperiode) auf vier Jahre festgelegt.

Die beiden Kammern traten getrennt zusammen; für die Abstimmungen galt meist die absolute Mehrheit, bei Stimmengleichheit gab jeweils die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. In Budgetsachen hatte die Zweite Kammer mehr Einfluss als die Erste. Die Abgeordneten waren bei der Stimmabgabe an keine Instruktionen gebunden, sie mussten nach der eigenen Überzeugung abstimmen.

Die Erste Kammer, das sogenannte Oberhaus, bestand aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, den Häuptern der standesherrlichen Familien, dem Landesbischof und einem auf Lebenszeit ernannten protestantischen Prälaten. Außerdem waren in der Ersten Kammer acht Abgeordnete des grundherrlichen Adels, 2 Abgeordnete der Landesuniversitäten und mindestens acht vom Großherzog ernannten Persönlichkeiten.

1904 änderte sich die Zusammensetzung der Ersten Kammer. Vertreter der Berufskörperschaften, Abgeordnete der Handelskammer, der Landwirtschaftskammer und der Handwerkskammer wurden aufgenommen.

Die Zweite Kammer, die eigentliche Volksvertretung, bestand aus 63 Abgeordneten, die für 8 Jahre in indirekter Wahl gewählt wurden. Ein Viertel der Abgeordneten wurde jeweils nach zwei Jahren neu gewählt, jeder Abgeordnete war aber wieder wählbar. Alle Abgeordneten wurden von Wahlmännern gewählt. Die Wahlmänner wiederum konnten von allen männlichen Staatsbürgern gewählt werden, die mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben mussten und Steuern zahlten.

Seit 1904 wurden die Abgeordneten direkt vom Volk gewählt und ihre Anzahl auf 73 erhöht. Nach der Novemberrevolution von 1918, die auch in Baden zur Abdankung des großherzoglichen Hauses am 14. November 1918 führte, erfolgte am 5. Januar die Wahl zur badischen Nationalversammlung. Parallel arbeitete eine von der badischen Landesregierung eingesetzte Kommission einen Verfassungsentwurf aus. Im April 1919 wurde die neue Verfassung mit großer Mehrheit vom Volk bestätigt. Die Ständeversammlung wurde durch den Landtag der Republik Baden ersetzt.

Ständehaus

Das Ständehaus um 1860

Zuerst tagte die Versammlung im Karlsruher Schloss oder anderen Gebäuden. Ab 1822 war das Ständehaus das Parlamentsgebäude.

An gleicher Stelle wurde 1993 die Erinnerungsstätte Ständehaus eingerichtet.

Weblinks


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Siehe auch Guter Artikel, Editierhilfe und Handbuch